Gebude mit Werkstatt

Impressum

SCHNEIDER Fahrzeugteile e.K.

Ludwig-Auer-Str.25

86609 Donauwörth
Tel: 0906/70 57 9 41
Fax: 0906/70 57 9 49

info at schneider-fahrzeugteile.de

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 233246527

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Einbau und Instandsetzung

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Unsere Geschaeftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

 

Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht

 

an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

 

oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die

 

Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrags

 

getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des

 

Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern

 

die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den

 

Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder

 

des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus

 

keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs

 

hergeleitet werden.

 

§ 2 Angebot und Abschluß

 

1. Bei unseren Angeboten sind die Preise freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.

 

Unsere Angebote sind auch bezüglich der Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.

 

2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb

 

von vier Wochen annehmen.

 

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns

 

Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet

 

sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen

 

Zustimmung.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag

 

1. Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen

 

Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche

 

Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Wir halten uns an unseren Kostenvoranschlag für

 

drei Wochen nach Abgabe gebunden.

 

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab

 

Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht

 

zurückgenommen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen;

 

sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert

 

ausgewiesen.

 

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

 

festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; er ist zur Ausübung eines

 

Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis

 

beruht.

 

4. Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, sofort nach Erhalt

 

ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

5. Schecks und Akzepte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen.

 

Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten erst an dem

 

Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.

 

6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288

 

BGB) zu; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

7. Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als zehn Tage in Verzug geraten oder hat er seine

 

Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse

 

eingetreten, so werden alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung

 

sofort zur Zahlung fällig.

 

§ 4 Lieferzeit

 

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen

 

voraus. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten

 

muß schriftlich vereinbart werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfangs eine

 

Verzögerung ein, nennen wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.

 

2. Setzt uns ein Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene

 

Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist

 

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter

 

Umstände – zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,

 

Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,

 

Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert

 

sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert

 

sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände

 

die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung

 

frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller

 

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände werden wir uns

 

jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.

 

4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

§ 5 Abnahme

 

1. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt in unserem

 

Betrieb.

 

2. Holt der Besteller den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung

 

der Fertigstellung – bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb

 

von zwei Tagen – ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des

 

Bestellers aufbewahrt werden.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns an allen verkauften Waren das Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung

 

sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung und Begleichung

 

eines etwaigen, sich zu Lasten des Bestellers ergebenden Kontokorrentsaldos vor. Durch

 

Erteilung von Rechnungsauszügen oder Anerkenntnis von Salden wird die Einzelforderung

 

oder der Eigentumsvorbehalt in keiner Weise berührt.

 

2. Wiederverkäufern und Fabrikanten ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt

 

gelieferten Ware in gewöhnlichem Geschäftsgang in stets widerruflicher Weise

 

gestattet. Die Weiterveräußerung kann nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt

 

erfolgen.

 

3. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, das vorbehaltene Eigentum gefährdende

 

Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Im Falle des Zahlungsverzuges

 

können wir vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen.

 

Wir sind ferner berechtigt, in diesem Fall die Vorbehaltsware aus dem Lager des

 

Bestellers zu entfernen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen.

 

4. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen

 

Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers die ihm aus der Weiterveräußerung

 

zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber

 

an uns als Auftragnehmer ab. Werden von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte

 

Waren vom Besteller zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert,

 

so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns in Rechnung

 

gestellten Wertes der von uns gelieferten Ware abgetreten.

 

5. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen,

 

als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Im Falle

 

des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen

 

Namen einzuziehen und zu diesem Zweck Einsicht in die Rechnungen und sonstigen diesbezüglichen

 

Buchhaltungsunterlagen des Bestellers zu nehmen. Auf Verlangen von uns

 

hat der Besteller jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen

 

zu übersenden und den Schuldner von der Abtretung an uns zu benachrichtigen.

 

Soweit eingehende Beträge die offenen Forderungen an uns übersteigen, werden sie an

 

den Besteller überwiesen.

 

6. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Waren verbunden oder verarbeitet,

 

so steht uns an der aus der Verbindung oder Verarbeitung entstehenden neuen

 

Sache das Miteigentum zu, im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der

 

anderen verbundenen oder mit verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder

 

Verarbeitung. Der Besteller nimmt die neue Sache für uns unentgeltlich in Verwahrung.

 

7. Von jedem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf an uns abgetretene Forderungen

 

hat der Besteller uns sofort unter Beifügung der Pfändungsunterlagen zu benachrichtigen.

 

Etwaige Interventionskosten trägt der Besteller.

 

8. Übersteigt der realisierbare Wert der nach vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden

 

Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen

 

insoweit zur Freigabe an den Besteller verpflichtet.

 

9. Sachmangelhaftung beim Kauf von neuen und generalüberholten Austauschteilen durch Auftragnehmer

 

9.0 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die Sachmangelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme des Gegenstandes. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmangelansprüche in unten beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

 

9.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB unberührt.

 

9.2 Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren.

 

9.3 Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn er im Vorhinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Sachmangelbeseitigung in Verzug geraten ist. Die Kosten für den Aus- und Einbau der Austauschteile im Rahmen der Mängelbeseitigung richten sich nach DAT Arbeitswerte Vorgaben für ein Serienfahrzeug.

 

9.4 Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.

 

9.5 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gemäß Ziff. 11.

 

    1. Wenn ein Mangel auf fehlerhafter Montage- oder fehlerhafter Einbauanleitung beruht, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau aufgrund der Anleitung des Auftragnehmers fachkundig und fachgerecht erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus nach der Anleitung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber beweisen.

    2. § 7 Mängelansprüche

 

1. Ist der Besteller Kaufmann, so hat er uns Beanstandungen wegen unvollständiger oder

 

unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel der gelieferten Ware unverzüglich,

 

spätestens acht Tage nach Empfang der Ware, unmittelbar und schriftlich unter

 

genauer Angabe der einzelnen Mängel anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

 

Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.

 

2. Unsere Haftung für Mängel einer von uns zu liefernden Ware beschränkt sich auf einen

 

Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang auf den Besteller. Der Zeitraum beträgt zwei

 

Jahre, wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist. Bei Lieferung einer

 

gebrauchten Sache beträgt der Zeitraum für unsere Haftung ein Jahr ab Gefahrübergang

 

auf den Besteller, wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist, ansonsten

 

erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluß jeglicher Mängelhaftung.

 

Die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

 

Unsere Haftung für Mängel an einem von uns zu erstellenden Werk (Einbau oder Instandsetzung)

 

beschränkt sich auf ein Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstands.

 

3. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung

 

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten

 

zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Sache nach einem

 

anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

Die Mangelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten erfolgt in

 

unserem Betrieb.

 

4. Dem Besteller stehen Mängelhaftungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart

 

verändert wurde, daß sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen läßt, oder

 

wenn der Besteller nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten

 

vornimmt oder vornehmen läßt oder wenn der Besteller die für den

 

Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften mißachtet und der

 

Mangel deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher Verschleiß

 

oder klimatische Einwirkungen vorliegen.

 

5. Bei Lieferung oder Einbau von Werkstattausrüstungsgeräten schafft der Besteller bis zu

 

den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und

 

Anschlußvoraussetzungen, die uns in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen.

 

Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden

 

sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.

 

Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder

 

nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter

 

Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht

 

auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

 

6. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch,

 

d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Erweist

 

sich eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung als unmöglich oder mißlingt sie, werden

 

Ersatzlieferung oder Nachbesserung von uns treuwidrig verweigert oder unangemessen

 

schuldhaft verzögert, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag

 

zurückzutreten oder die Herabsetzung des Preises zu verlangen.

 

7. Erweist sich eine Mängelrüge bei Überprüfung einer zurückgesandten Ware als unbegründet,

 

so können wir nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene

 

Vergütung für die Prüfung der Waren berechnen.

 

§ 8 Schadensersatz

 

1. Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen

 

hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

 

Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden,

 

die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf

 

einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir

 

nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften, oder die auf eine schuldhafte Verletzung

 

wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere

 

Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung

 

unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung

 

durch uns gleich.

 

2. Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung (Mängel ausgenommen,

 

dazu § 7) vom Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen

 

zurückzutreten, bleibt unberührt.

 

§ 9 Gefahrübertragung, Versand

 

1. Der Versand der Waren, auch etwaiger Rücksendungen, erfolgt stets auf Rechnung und

 

Gefahr des Bestellers. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr erst mit Ablieferung

 

der Ware an ihn über. Versicherungen gegen Transport-, Speditions- und Flugschäden

 

werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.

 

2. Die Versandart bleibt unserer Entscheidung vorbehalten, wobei Wünsche des Bestellers

 

nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

 

2. Der Besteller hat Sendungen bei der Annahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel

 

und Schäden unverzüglich dem Versender und uns schriftlich mitzuteilen.

 

§ 10 Pfandrecht

 

1. Uns steht bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten wegen unserer Forderungen aus dem

 

Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz

 

gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand

 

in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht

 

nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand

 

dem Besteller gehört.

 

2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung

 

mit Nachfristsetzung an die letzte, uns bekannte Anschrift des Bestellers.

 

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand;

 

wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

2. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Besteller

 

nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich

 

der Zivilprozeßordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

 

Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht

 

bekannt ist.

 

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz

 

Erfüllungsort.

 

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit

 

der übrigen Bestimmungen nicht berührt.